Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 52Artikel 3, Paragraph 52
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche SpV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ARTIKEL III.ARTIKEL römisch drei.
Nachbarschaftsschutzvorschriften.
Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung von Steinbrüchen.
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Mit dem Antrage auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Steinbruch-Betriebsanlage (§ 27 Abs. 1 Z 43 der Gewerbeordnung) sind folgende Unterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen:Mit dem Antrage auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Steinbruch-Betriebsanlage (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 43, der Gewerbeordnung) sind folgende Unterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen:
eine Landkarte möglichst im Maßstab 1 : 25.000 (Landesvermessungsblatt) mit Angabe der Lage des in Betracht kommenden Aufschließungsgeländes;
eine Lageplanskizze mindestens im Katastermaßstab, die die Grenzen des Aufschließungsgeländes sowie die Lage der öffentlichen und privaten Verkehrswege, der Grundstücke und Gebäude sowie sonstiger öffentlicher und privater Anlagen, wie elektrische Freileitungen und Wasserleitungen, im Umkreis von 300 m um die geplante Betriebsanlage erkennen läßt;
Pläne über die Betriebsanlage einschließlich aller Nebenanlagen und Hilfseinrichtungen;
eine Beschreibung der gesamten Betriebsanlage und des Gewinnungsvorganges mit Angaben über die geologische Beschaffenheit des Aufschließungsgeländes, über die zur Verwendung kommenden Spreng- und Zündmittel und die Zündarten, die in Aussicht genommen sind, sowie über die größte Sprengmittelmenge, die bei einem Einzelschuß oder bei mehreren gleichzeitigen Schüssen zur Detonation gebracht werden soll; ferner ein technischer Bericht zur Begründung und Erläuterung des Vorhabens.
(2)Absatz 2,Die Gewerbebehörde kann auf die Vorlage der im Abs. 1 angeführten Unterlagen verzichten, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen.Die Gewerbebehörde kann auf die Vorlage der im Absatz eins, angeführten Unterlagen verzichten, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen der Gewerbebehörde ist ein Gutachten eines bergbau- und sprengtechnischen Sachverständigen vorzulegen, welches den Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage angibt, der durch abgeschleuderte Sprengstücke (Streubereich) sowie durch Erschütterungen beim Sprengen gefährdet ist.
Schlagworte
Sprengmittel, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004529